Beglaubigte Übersetzunge

BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNGEN

Was ist es? Wann brauche ich eine? Wer macht diese?

Beglaubigte Übersetzungen verlangen in der Regel Gerichte, Hochschulen, Behörden (Polizei, Asylbehörde usw.) und Ämter (z. B. Standesamt), um eine wortgetreue und (rechts-) verbindliche Wiedergabe der Originaldokumente zu gewährleisten.

Solche Übersetzungen dürfen in Österreich nur von einem beeideten und zertifizierten Gerichtsdolmetscher angefertigt werden.

«Diese allgemeine Beeidigung und Zertifizierung erfolgt im Rahmen eines Justizverwaltungsverfahrens, bei dem strenge Auswahlkriterien angewandt werden. „Allgemein beeidet“ bedeutet, daß er für alle Verfahren, in denen er tätig wird, ein für allemal beeidet ist, zum Unterschied von dem „ad hoc“ beeideten Dolmetscher, der nur in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Verfahren vereidigt wird.
Die Tätigkeit des Gerichtsdolmetschers wird geregelt durch das „Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, idF BGBl I 111/2007, über den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher“ sowie für die Beglaubigung von Übersetzungen durch das Ausserstreitgesetz BGBl I Nr. 111/2003 § 190.» (Quelle: ÖVGD)

Ähnlich wie ein Notar bestätigt ein Gerichtsdolmetscher unter Berufung auf seinen Eid die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original mit seiner Unterschrift und seinem Rundsiegel. Dafür haftet er auch.

Bei Privatpersonen:
– Geburtsurkunde
– Heiratsurkunde
– Reisepass
– Führerschein
– Diplome und Zeugnisse
– Strafregisterauszug
– Arbeitsverträge und Referenzschreiben

Bei Unternehmen:
– Firmenbuchauszug
– Gesellschaftsvertrag
– Patentschrift
– Zertifikat
– Gutachten
– Bilanz

Bei Notaren, Rechtsanwälten, Ärzten:
– Grundbucheintrag
– Liegenschaftsnachweis
– jegliche Dokumente bei Gründung einer Gesellschaft
– Abtretungsanbot
– Verträge aller Art
– Testament
– Befund
– Untersuchungsergebnis

Zusammenarbeit mit dem Übersetzer

Für die Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung benötige ich eine gut leserliche Kopie vom Dokument. Für die Beglaubigung der vorgefertigten Übersetzung ist das Original erforderlich.

Sparen Sie Ihre Zeit, indem Sie im Voraus mit der zuständigen Behörde abklären, woran die beglaubigte Übersetzung geheftet werden muss:
– an die einfache Kopie (ausgedruckter Scan)
– an die beglaubigte Kopie (z. B. vom zuständigen Bezirksgericht, diese Kopie wird dem Original gleich gestellt)
– an das Original.

Sparen Sie Ihr Geld, indem Sie im Voraus mit der zuständigen Behörde abklären, ob der Text zur Gänze oder nur bestimmte Auszüge übersetzt werden müssen.

Bitte überprüfen Sie bei der Abholung der Übersetzung die korrekte Schreibweise und Richtigkeit aller wichtigen persönlichen Daten.

Für die korrekte Schreibweise Ihres Namens benötige ich eine Kopie Ihres gültigen Reisepasses.

Ihre beglaubigte Übersetzung können Sie persönlich in Mösern bzw. Innsbruck abholen und bar bezahlen oder gegen Vorabüberweisung des abgestimmten Honorars zzgl. Porto auf postalischem Wege erhalten.

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